====== Antrag auf Kopien der Übersetzungen ====== Regel 95.2 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt den Antrag auf Kopien der Übersetzungen und die Kostenerstattung. **Regel 95.2 b) PCT** Auf Antrag und gegen Kostenerstattung übersendet das Internationale Büro Kopien der nach Absatz a erhaltenen Übersetzungen an jedermann. ===== siehe auch ===== Regel 95.2 PCT -> [[Kopien der Übersetzungen]] \\ Regelt die Übersendung von Kopien der Übersetzungen durch Bestimmungsämter und ausgewählte Ämter.