====== Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ====== Artikel 31 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung. **Art. 31 (1) PCT** Auf Antrag des Anmelders erfolgt eine [[internationale vorläufige Prüfung]] der Anmeldung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und der [[Ausführungsordnung]]. Artikel 31 (2) PCT -> [[Berechtigung zur Antragstellung]] \\ Regelt die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung. Artikel 31 (3) PCT -> [[Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung|Anforderungen an den Antrag]] \\ Legt die Anforderungen an die Einreichung des Antrags fest. Artikel 31 (4) PCT -> [[Auswahl der Vertragsstaaten]] \\ Beschreibt die Auswahl der Vertragsstaaten, in denen die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwendet werden sollen. Artikel 31 (5) PCT -> [[Gebühren für den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung|Gebühren für den Antrag]] \\ Regelt die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren für den Antrag. Artikel 31 (6) PCT -> [[Einreichung des Antrags und der Auswahlerklärung]] \\ Legt fest, wo der Antrag und die Auswahlerklärung einzureichen sind. Artikel 31 (7) PCT -> [[Benachrichtigung der ausgewählten Ämter]] \\ Regelt die Benachrichtigung der ausgewählten Ämter. Regel 53 der [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung. Regel 53.1 PCT -> [[Formblatt für den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung|Formblatt ]] \\ Beschreibt die Anforderungen an das Formblatt für den Antrag. Regel 53.2 PCT -> [[Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung|Inhalt des Antrags]] \\ Regelt den erforderlichen Inhalt des Antrags. Regel 53.3 PCT -> [[Gesuch im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung|Gesuch]] \\ Beschreibt die Anforderungen an das Gesuch im Antrag. Regel 53.4 PCT -> [[Angaben über den Anmelder]] \\ Regelt die Angaben über den Anmelder im Antrag. Regel 53.5 PCT -> [[Anwalt oder gemeinsamer Vertreter]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Angabe eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters. Regel 53.6 PCT -> [[Kennzeichnung der internationalen Anmeldung]] \\ Regelt die Kennzeichnung der internationalen Anmeldung im Antrag. Regel 53.7 PCT -> [[Benennung von Staaten als ausgewählte Staaten]] \\ Beschreibt die Benennung von Staaten im Antrag. Regel 53.8 PCT -> [[Unterschrift des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung|Unterschrift]] \\ Regelt die Unterschrift des Antrags. Regel 53.9 PCT -> [[Erklärung betreffend Änderungen]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Erklärung betreffend Änderungen im Antrag. ===== siehe auch ===== PCT, Teil C -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil C: Regeln zu Kapitel II des Vertrags|Regeln zu Kapitel II des Vertrags]] \\ Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.