====== Antrag auf eine ergänzende Recherche ====== Regel 45bis.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche und die damit verbundenen Anforderungen. Regel 45bis.1(a) PCT -> [[Zeitpunkt des Antrags]] \\ Beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der Anmelder einen Antrag auf eine ergänzende internationale Recherche stellen kann. Regel 45bis.1(b) PCT -> [[Inhalt des Antrags]] \\ Regelt den Inhalt des Antrags auf eine ergänzende internationale Recherche. Regel 45bis.1(c) PCT -> [[Beizufügende Unterlagen]] \\ Beschreibt die Unterlagen, die dem Antrag auf eine ergänzende Recherche gegebenenfalls beizufügen sind. Regel 45bis.1(d) PCT -> [[Beschränkung der Recherche]] \\ Regelt die Möglichkeit, die ergänzende Recherche auf bestimmte Erfindungen zu beschränken. Regel 45bis.1(e) PCT -> [[Nichtstellung des Antrags]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Antrag auf eine ergänzende Recherche als nicht gestellt gilt. ===== siehe auch ===== Regel 45bis PCT -> [[Ergänzende internationale Recherchen]] \\ Regelt die Durchführung ergänzender internationaler Recherchen.