====== Antrag auf Akteneinsicht beim Anmeldeamt ====== Regel 94.1bis a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Antrag auf Akteneinsicht beim Anmeldeamt durch den Anmelder oder eine bevollmächtigte Person. **Regel 94.1bis a) PCT** Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person kann das Anmeldeamt Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen Schriftstücke gewähren. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. ===== siehe auch ===== Regel 94.1bis PCT -> [[Akteneinsicht beim Anmeldeamt]] \\ Regelt die Akteneinsicht beim Anmeldeamt.