====== Antrag auf Akteneinsicht bei der Prüfungsbehörde ====== Regel 94.2 a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Antrag auf Akteneinsicht bei der Prüfungsbehörde durch den Anmelder oder eine bevollmächtigte Person. **Regel 94.2 a) PCT** Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person gewährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. ===== siehe auch ===== Regel 94.2 PCT -> [[Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde]] \\ Regelt die Akteneinsicht bei der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.