====== Antrag auf Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde ====== Regel 94.1ter a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt den Antrag auf Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde durch den Anmelder oder eine bevollmächtigte Person. **Regel 94.1ter a) PCT** Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person kann die Internationale Recherchenbehörde Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke gewähren. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. ===== siehe auch ===== Regel 94.1ter PCT -> [[Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Regelt die Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde.