====== Antrag als nicht gestellt ====== Regel 60.1(c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Erklärung eines Antrags als nicht gestellt bei nicht fristgerechter Behebung von Mängeln. **Regel 60.1(c) PCT** Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach Absatz a nach, so gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt. ===== siehe auch ===== Regel 60 PCT -> [[Bestimmte Mängel des Antrags]] \\ Regelt die Behandlung bestimmter Mängel des Antrags.