====== Antrag ====== Artikel 4 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen und Bedingungen für den Antrag einer internationalen Anmeldung. Artikel 4 (1) PCT -> [[Inhalt des Antrags]] \\ Listet die erforderlichen Angaben auf, die ein Antrag auf internationale Anmeldung enthalten muss. Artikel 4 (2) PCT -> [[Gebühren für Bestimmungen]] \\ Erklärt die Notwendigkeit der Gebührenzahlung für jede Bestimmung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit. Artikel 4 (3) PCT -> [[Bedeutung der Bestimmung]] \\ Beschreibt, was die Bestimmung eines Vertragsstaats im Kontext des Patentschutzes bedeutet. Artikel 4 (4) PCT -> [[Fehlende Angaben im Antrag]] \\ Erläutert die Auswirkungen fehlender Angaben im Antrag auf die Bestimmungsstaaten. Regel 3 PCT -> [[Antrag (Form)|Der Antrag (Form)]] \\ Bestimmt die Formvorschriften für den Antrag, einschließlich der Ausgabe von Formblättern und der Gestaltung des Antrags. Regel 4 PCT -> [[Antrag (Inhalt)|Der Antrag (Inhalt)]] \\ Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.