====== Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b ====== Regel 59.2 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Zuständigkeit für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b. **Regel 59.2 PCT** Bestimmt die Versammlung für internationale Anmeldungen, die bei einem nationalen Amt, das gleichzeitig eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist, eingereicht worden sind, die für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, so hat sie diesem Amt den Vorzug zu geben; ist das nationale Amt nicht eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, so hat sie der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde den Vorzug zu geben, die dieses Amt empfiehlt. ===== siehe auch ===== Regel 59 PCT -> [[Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]] \\ Regelt die Zuständigkeit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.