====== Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a ====== Regel 59.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Zuständigkeit für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a. Regel 59.1(a) PCT -> [[Mitteilung der zuständigen Behörde]] \\ Beschreibt die Mitteilung der zuständigen Behörde an das Internationale Büro. Regel 59.1(b) PCT -> [[Anwendung bei Einreichung beim Internationalen Büro]] \\ Regelt die Anwendung der Regel bei Einreichung der internationalen Anmeldung beim Internationalen Büro. ===== siehe auch ===== Regel 59 PCT -> [[Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde]] \\ Regelt die Zuständigkeit der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.