====== Ansprüche ====== **Art. 6 PCT** Der Anspruch oder die Ansprüche haben den Gegenstand anzugeben, für den Schutz begehrt wird. Die Ansprüche sind klar und knapp zu fassen. Sie müssen in vollem Umfang durch die Beschreibung gestützt werden. Regel 6 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt die Anforderungen an die Formulierung und Struktur der Ansprüche fest, einschließlich der Bezugnahme auf andere Teile der Anmeldung und der Behandlung abhängiger Ansprüche. Regel 6.1 PCT -> [[Zahl und Numerierung der Ansprüche]] \\ Regelt die Anzahl und Numerierung der Ansprüche in der internationalen Anmeldung. Regel 6.2 PCT -> [[Bezugnahme auf andere Teile der Anmeldung]] \\ Beschreibt die Zulässigkeit von Bezugnahmen auf andere Teile der Anmeldung in den Ansprüchen. Regel 6.3 PCT -> [[Formulierung der Ansprüche]] \\ Legt die Anforderungen an die Formulierung der Ansprüche fest. Regel 6.4 PCT -> [[Abhängige Ansprüche]] \\ Regelt die Struktur und Behandlung abhängiger Ansprüche. Regel 6.5 PCT -> [[Gebrauchsmuster]] \\ Beschreibt die Anwendung der Regeln auf Gebrauchsmuster. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten. PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\ Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Ansprüche.