====== Anmeldung ====== Art. 2 i) des [[PCT-Vertrag]] bedeutet eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung und umfasst verschiedene Arten von Anmeldungen. **Art. 2 i) PCT** Bedeutet “Anmeldung” eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung; Bezugnahmen auf eine “Anmeldung” sind zu verstehen als Bezugnahme auf Anmeldungen für Erfindungspatente, für Erfinderscheine, für Gebrauchszertifikate, für Gebrauchsmuster, für Zusatzpatente oder -zertifikate, für Zusatzerfinderscheine und Zusatzgebrauchszertifikate. Art. 2 viii) des [[PCT-Vertrag]] bezieht sich auf internationale und nationale Anmeldungen. **Art. 2 viii) PCT** Sind Bezugnahmen auf eine “Anmeldung” zu verstehen als Bezugnahmen auf [[internationale Anmeldung|internationale Anmeldungen]] und [[nationale Anmeldung|nationale Anmeldungen]]. ===== siehe auch ===== Art. 2 PCT -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.