====== Anmelder ======
Artikel 9 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Person als Anmelder einer internationalen Anmeldung auftreten kann.
Artikel 9 (1) PCT -> [[Berechtigung zur Einreichung internationaler Anmeldungen]] \\
Erklärt, wer berechtigt ist, eine internationale Anmeldung einzureichen.
Artikel 9 (2) PCT -> [[Erweiterte Berechtigung durch die Versammlung]] \\
Beschreibt die Möglichkeit der Versammlung, die Berechtigung zur Einreichung internationaler Anmeldungen zu erweitern.
Artikel 9 (3) PCT -> [[Definition von Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit]] \\
Erläutert die Begriffe "Sitz", "Wohnsitz" und "Staatsangehörigkeit" im Kontext internationaler Anmeldungen.
Regel 2.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt, wie der Begriff "Anmelder" auszulegen ist, einschließlich der Einbeziehung von Anwälten oder Vertretern.
**Regel 2.1 PCT**
Die Bezeichnung “Anmelder” ist so auszulegen, dass sie auch einen Anwalt oder anderen Vertreter des Anmelders umfasst, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem diese Bezeichnung verwendet wird, wie beispielsweise in den Fällen, in denen sich die Bestimmung auf den Sitz, den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Anmelders bezieht.
Regel 4.5 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) bestimmt die Anforderungen an die Angaben über den Anmelder.
**Regel 4.5 PCT**
a) Der Antrag hat zu enthalten:
i) Namen,
ii) Anschrift und
iii) Staatsangehörigkeit sowie Sitz oder Wohnsitz des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, jedes Anmelders.
b) Die Staatsangehörigkeit des Anmelders ist durch Angabe des Namens des Staats, dem der Anmelder angehört, anzugeben.
c) Der Sitz oder Wohnsitz des Anmelders ist durch Angabe des Staats, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, anzugeben.
d) Im Antrag können für verschiedene Bestimmungsstaaten verschiedene Anmelder angegeben werden. In diesem Fall sind der oder die Anmelder für jeden Bestimmungsstaat oder jede Gruppe von Bestimmungsstaaten anzugeben.
e) Ist der Anmelder bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anmelder registriert ist.
Regel 18 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bestimmungen bezüglich des Anmelders in internationalen Anmeldungen.
Regel 18.1 PCT -> [[Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit]] \\
Definiert die Bestimmungen zu Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders.
Regel 18.3 PCT -> [[Zwei oder mehr Anmelder]] \\
Regelt die Berechtigung zur Einreichung bei mehreren Anmeldern.
Regel 18.4 PCT -> [[Informationen über nationale Erfordernisse in Bezug auf Anmelder]] \\
Beschreibt die Veröffentlichung von Informationen über nationale Bestimmungen zur Berechtigung zur Einreichung.
===== siehe auch =====
PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.
PCT, Teil B -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil B: Regeln zu Kapitel I des Vertrags|Regeln zu Kapitel I des Vertrags]] \\
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.