====== Anmeldeamtsexemplar, Aktenexemplar und Recherchenexemplar ====== Artikel 12 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt, dass die internationale Anmeldung in drei Exemplaren vorliegt: beim Anmeldeamt, beim Internationalen Büro und bei der Internationalen Recherchenbehörde. **Artikel 12 (1) PCT** Ein Exemplar der internationalen Anmeldung verbleibt beim Anmeldeamt (“Anmeldeamtsexemplar”), ein Exemplar (“Aktenexemplar”) wird dem Internationalen Büro übermittelt, ein weiteres Exemplar (“Recherchenexemplar”) wird der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde (Artikel 16) nach den Vorschriften der Ausführungsordnung übermittelt. ===== siehe auch ===== Art. 12 PCT -> [[Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde]] \\ Regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro und die Recherchenbehörde.