====== Anmeldeamt ====== Art. 2 xv) des [[PCT-Vertrag]] bedeutet das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei der die internationale Anmeldung eingereicht wurde. **Art. 2 xv) PCT** Bedeutet “Anmeldeamt” das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist. Artikel 10 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) legt fest, dass die internationale Anmeldung bei dem vorgeschriebenen Anmeldeamt einzureichen ist, das sie entsprechend dem Vertrag und der Ausführungsordnung überprüft und bearbeitet. **Artikel 10 PCT** Die internationale Anmeldung ist bei dem vorgeschriebenen Anmeldeamt einzureichen, das sie entsprechend diesem Vertrag und der Ausführungsordnung überprüft und bearbeitet. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten. Art. 2 PCT -> [[Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.