====== Anhörung und Stellungnahme vor der Einsetzung ====== Artikel 16 (3)(e) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt das Verfahren der Anhörung und Stellungnahme vor der Einsetzung. **Artikel 16 (3)(e) PCT** Vor einem Beschluß über die Einsetzung einer nationalen Behörde oder zwischenstaatlichen Organisation als Internationale Recherchenbehörde oder über die Verlängerung oder Aufhebung der Einsetzung hört die Versammlung die in Betracht kommende Behörde oder Organisation an und holt die Stellungnahme des in Artikel 56 genannten Ausschusses für technische Zusammenarbeit ein, sobald dieser Ausschuß eingesetzt ist. ===== siehe auch ===== Artikel 16 (3) PCT -> [[Einsetzung und Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden]] \\ Erläutert die Einsetzung und die Anforderungen an Internationale Recherchenbehörden.