====== Angaben und Übersetzungen von Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern ====== Regel 95 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Angaben und Übersetzungen von Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern. Regel 95.1 PCT -> [[Angaben betreffend Ereignisse bei Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern]] \\ Regelt die Angaben betreffend Ereignisse bei Bestimmungsämtern und ausgewählten Ämtern. Regel 95.2 PCT -> [[Kopien der Übersetzungen]] \\ Regelt die Übersendung von Kopien der Übersetzungen durch Bestimmungsämter und ausgewählte Ämter. ===== siehe auch ===== PCT, Teil F -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil F: Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags|Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags]] \\ Behandelt die Einreichung, Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln.