====== Angaben im internationalen Recherchenbericht ====== Regel 43.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die erforderlichen Angaben im internationalen Recherchenbericht. **Regel 43.1 PCT** Im internationalen Recherchenbericht ist die Internationale Recherchenbehörde, die den Bericht erstellt hat, mit ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben; die internationale Anmeldung ist durch Angabe des internationalen Aktenzeichens, den Namen des Anmelders und das internationale Anmeldedatum zu kennzeichnen. ===== siehe auch ===== Regel 43 PCT -> [[internationaler Recherchenbericht|Der internationale Recherchenbericht]] \\ Beschreibt die Anforderungen und Inhalte des internationalen Recherchenberichts.