====== Angaben im Bericht ====== Regel 70.3 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die erforderlichen Angaben, die im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht enthalten sein müssen. **Regel 70.3 PCT** In dem Bericht ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde, die den Bericht erstellt hat, mit ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben; die internationale Anmeldung ist durch Angabe des internationalen Aktenzeichens, des Namens des Anmelders und des internationalen Anmeldedatums zu kennzeichnen. ===== siehe auch ===== Regel 70 PCT -> [[Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht]] \\ Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.