====== Angabe von Unterlagen ====== Regel 45bis.7(d) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Angabe von Unterlagen im ergänzenden internationalen Recherchenbericht. **Regel 45bis.7(d) PCT** Der ergänzende internationale Recherchenbericht muß keine Angabe der im internationalen Recherchenbericht angegebenen Unterlagen enthalten, es sei denn, eine Unterlage muß in Verbindung mit anderen Unterlagen angegeben werden, die im internationalen Recherchenbericht nicht angegeben waren. ===== siehe auch ===== Regel 45bis.7 PCT -> [[Ergänzender internationaler Recherchenbericht]] \\ Beschreibt die Erstellung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts.