====== Angabe der Unterlagen nach Artikel 35 Absatz 2 ====== Regel 70.7 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Angabe von Unterlagen, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht angesehen werden. Regel 70.7 a) PCT -> [[Wesentliche Unterlagen im Bericht]] \\ Unterlagen, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen angesehen werden, sind im Bericht anzugeben, unabhängig davon, ob sie im internationalen Recherchenbericht aufgeführt waren. Regel 70.7 b) PCT -> [[Anwendung von Regel 43.5]] \\ Regel 43.5 Absätze b und e finden auch auf den Bericht Anwendung. ===== siehe auch ===== Regel 70 PCT -> [[Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht]] \\ Regelt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.