====== Angabe der ausgewählten Vertragsstaaten ====== Artikel 31 (4) a des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen an die Angabe der Vertragsstaaten, in denen der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden möchte. **Artikel 31 (4) a PCT** In dem Antrag sind die Vertragsstaaten anzugeben, in denen der Anmelder die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwenden will (“ausgewählte Staaten”). Weitere Vertragsstaaten können nachträglich ausgewählt werden. Die Auswahlerklärung kann sich nur auf solche Vertragsstaaten beziehen, die nach Artikel 4 bereits Bestimmungsstaaten sind. ===== siehe auch ===== Artikel 31 (4) PCT -> [[Auswahl der Vertragsstaaten]] \\ Beschreibt die Auswahl der Vertragsstaaten, in denen die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwendet werden sollen.