====== Aufgaben des Ausschusses ====== Artikel 56 (3) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Aufgaben des Ausschusses zur Verbesserung der Dienste und der Einheitlichkeit. **Artikel 56 (3) PCT** Der Ausschuss hat die Aufgabe, durch Rat und Empfehlungen dazu beizutragen, i) dass die in diesem Vertrag vorgesehenen Dienste ständig verbessert werden, ii) dass bei Vorhandensein mehrerer Internationaler Recherchenbehörden und mehrerer mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden der höchstmögliche Grad an Einheitlichkeit im Prüfstoff und in den Arbeitsmethoden und ein einheitlich hoher Stand der Berichte gewährleistet werden, und iii) – auf Initiative der Versammlung oder des Exekutivausschusses – dass die technischen Probleme gelöst werden, die sich in besonderem Maße bei der Einsetzung einer einzigen Internationalen Recherchenbehörde stellen. ===== siehe auch ===== Artikel 56 PCT -> [[Ausschuss für technische Zusammenarbeit]] \\ Regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit.