====== Anforderung eines Exemplars durch Bestimmungsämter ====== Artikel 13 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt, dass Bestimmungsämter das Internationale Büro auffordern können, ihnen ein Exemplar der internationalen Anmeldung zu übermitteln. **Artikel 13 (1) PCT** Jedes Bestimmungsamt kann das Internationale Büro auffordern, ihm vor der in Artikel 20 vorgesehenen Übermittlung ein Exemplar der internationalen Anmeldung zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt es dem Bestimmungsamt so bald wie möglich nach Ablauf eines Jahres ab Prioritätsdatum. ===== siehe auch ===== Artikel 13 PCT -> [[Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter]] \\ Beschreibt die Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter.