====== Anforderung einer Kopie der früheren Anmeldung ====== Regel 66.7(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderung einer Kopie der früheren Anmeldung durch die Behörde. **Regel 66.7(a) PCT** Benötigt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eine Kopie der früheren Anmeldung, deren Priorität für die internationale Anmeldung beansprucht wird, so übermittelt ihr das Internationale Büro auf Aufforderung unverzüglich eine solche Kopie. Wird diese Kopie der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nicht übermittelt, weil der Anmelder die Vorschriften der Regel 17.1 nicht erfüllt hat, und ist diese frühere Anmeldung nicht bei dieser Behörde in ihrer Eigenschaft als nationales Amt eingereicht worden oder steht der Prioritätsbeleg dieser Behörde nicht wie in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung, so kann der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt werden, als wäre keine Priorität beansprucht worden. ===== siehe auch ===== Regel 66.7 PCT -> [[Kopie und Übersetzung der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird]] \\ Regelt die Kopie und Übersetzung der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird.