====== Anforderung der Exemplare ====== Regel 31.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Anforderungen für die Anforderung von Exemplaren nach Artikel 13 Absatz 1. Regel 31.1(a) PCT -> [[Anforderungen an internationale Anmeldungen]] \\ Beschreibt die Bedingungen für die Anforderung von Exemplaren für alle oder bestimmte Arten von internationalen Anmeldungen. Regel 31.1(b) PCT -> [[Gebühren für die Anforderung von Exemplaren]] \\ Regelt die Gebühren, die für die Anforderung von Exemplaren nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b zu entrichten sind. ===== siehe auch ===== Regel 31 PCT -> [[Nach Artikel 13 erforderliche Exemplare]] \\ Regelt die Anforderungen und die Herstellung der nach Artikel 13 erforderlichen Exemplare.