====== Anfertigung der Übersetzung ====== Regel 44bis.3(b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Anfertigung der Übersetzung durch das Internationale Büro oder unter dessen Verantwortung. **Regel 44bis.3(b) PCT** Wird eine Übersetzung nach Absatz a verlangt, so ist sie vom Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung anzufertigen. ===== siehe auch ===== Regel 44bis.3 PCT -> [[Übersetzung für die Bestimmungsämter]] \\ Beschreibt die Übersetzung des Berichts für die Bestimmungsämter.