====== Anerkennung des Anmeldedatums nach Richtigstellung ====== Artikel 11 (2) b) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt, dass das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der Richtigstellung zuerkennt, wenn der Anmelder der Aufforderung nachkommt. **Artikel 11 (2) b) PCT** Kommt der Anmelder der Aufforderung entsprechend der Ausführungsordnung nach, so erkennt das Anmeldeamt der Anmeldung das Datum des Eingangs der erforderlichen Richtigstellung zu. ===== siehe auch ===== Artikel 11 (2) PCT -> [[Richtigstellung bei Nichterfüllung der Anforderungen]] \\ Beschreibt das Verfahren, wenn die internationale Anmeldung die Anforderungen nicht erfüllt.