====== Amtsdauer und Wiederwahl ====== Artikel 54 (5) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Amtsdauer und die Möglichkeit der Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses. Artikel 54 (5a) PCT -> [[Amtsdauer der Mitglieder]] \\ Beschreibt die Amtsdauer der Mitglieder des Exekutivausschusses. Artikel 54 (5b) PCT -> [[Wiederwahl der Mitglieder]] \\ Regelt die Möglichkeit der Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses. Artikel 54 (5c) PCT -> [[Regelung der Wahlverfahren]] \\ Beschreibt die Regelung der Wahl und Wiederwahl durch die Versammlung. ===== siehe auch ===== Artikel 54 PCT -> [[Exekutivausschuss]] \\ Regelt die Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivausschusses.