====== Amtsdauer der Mitglieder ====== Artikel 54 (5a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Amtsdauer der Mitglieder des Exekutivausschusses. **Artikel 54 (5a) PCT** Die Mitglieder des Exekutivausschusses üben ihr Amt vom Schluss der Tagung der Versammlung, in deren Verlauf sie gewählt worden sind, bis zum Ende der darauffolgenden ordentlichen Tagung der Versammlung aus. ===== siehe auch ===== Artikel 54 (5) PCT -> [[Amtsdauer und Wiederwahl]] \\ Beschreibt die Amtsdauer und die Möglichkeit der Wiederwahl der Mitglieder des Exekutivausschusses.