====== Allgemeine Zahlungsfrist ====== Regel 57.3(a) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die allgemeine Frist für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr. **Regel 57.3(a) PCT** Vorbehaltlich der Absätze b und c ist die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je nachdem, welche Frist später abläuft. ===== siehe auch ===== Regel 57.3 PCT -> [[Zahlungsfrist und zu zahlender Betrag]] \\ Beschreibt die Frist für die Zahlung der Bearbeitungsgebühr und den zu zahlenden Betrag.