====== Allgemeine Wirkungen der Zurücknahme ====== Artikel 37 (4) a des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die allgemeinen Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung. **Artikel 37 (4) a PCT** Vorbehaltlich des Buchstaben b gilt die Zurücknahme eines Antrags oder der Auswahlerklärung, falls das nationale Recht dieses Staats nichts anderes bestimmt, mit Wirkung für diesen Staat als Zurücknahme der internationalen Anmeldung. ===== siehe auch ===== Artikel 37 (4) PCT -> [[Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung]] \\ Regelt die Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung.