====== Allgemeine Inkrafttretensbedingungen ====== Artikel 63 (1) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Vertrag in Kraft tritt. Artikel 63 (1)(a) PCT -> [[Voraussetzungen für das Inkrafttreten]] \\ Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag in Kraft tritt. Artikel 63 (1)(b) PCT -> [[Definition von Anmeldungen]] \\ Regelt, welche Anmeldungen für die Anwendung dieses Absatzes berücksichtigt werden. ===== siehe auch ===== Artikel 63 PCT -> [[Inkrafttreten des Vertrags]] \\ Beschreibt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Vertrags.