====== Akteneinsicht nach internationaler Veröffentlichung beim Anmeldeamt ====== Regel 94.1bis b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Akteneinsicht nach internationaler Veröffentlichung beim Anmeldeamt. **Regel 94.1bis b) PCT** Vorbehaltlich des Absatzes c kann das Anmeldeamt nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Einsicht in alle in seiner Akte befindlichen Schriftstücke gewähren. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. ===== siehe auch ===== Regel 94.1bis PCT -> [[Akteneinsicht beim Anmeldeamt]] \\ Regelt die Akteneinsicht beim Anmeldeamt.