====== Akteneinsicht nach internationaler Veröffentlichung bei der Internationalen Recherchenbehörde ====== Regel 94.1ter b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Akteneinsicht nach internationaler Veröffentlichung bei der Internationalen Recherchenbehörde. **Regel 94.1ter b) PCT** Vorbehaltlich des Absatzes c kann die Internationale Recherchenbehörde nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Schriftstücke gewähren. Die Ausstellung von Kopien von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. ===== siehe auch ===== Regel 94.1ter PCT -> [[Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde]] \\ Regelt die Akteneinsicht bei der Internationalen Recherchenbehörde.