====== Akteneinsicht nach internationaler Veröffentlichung ====== Regel 94.1 b) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Akteneinsicht nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung. **Regel 94.1 b) PCT** Vorbehaltlich des Artikels 38 und der Absätze d bis g erteilt das Internationale Büro nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung jedermann auf Antrag Kopien von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken. Die Ausstellung von Kopien kann von der Erstattung der entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. ===== siehe auch ===== Regel 94.1 PCT -> [[Akteneinsicht beim Internationalen Büro]] \\ Regelt die Akteneinsicht beim Internationalen Büro.