====== Akteneinsicht beim Internationalen Büro ====== Regel 94.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Akteneinsicht beim Internationalen Büro. Regel 94.1 a) PCT -> [[Antrag auf Akteneinsicht durch den Anmelder]] \\ Beschreibt den Antrag auf Akteneinsicht durch den Anmelder oder eine bevollmächtigte Person. Regel 94.1 b) PCT -> [[Akteneinsicht nach internationaler Veröffentlichung]] \\ Regelt die Akteneinsicht nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung. Regel 94.1 c) PCT -> [[Akteneinsicht auf Antrag eines ausgewählten Amts]] \\ Regelt die Akteneinsicht auf Antrag eines ausgewählten Amts. Regel 94.1 d) PCT -> [[Einschränkungen der Akteneinsicht]] \\ Beschreibt die Einschränkungen der Akteneinsicht. Regel 94.1 e) PCT -> [[Vertraulichkeit bestimmter Angaben]] \\ Regelt die Vertraulichkeit bestimmter Angaben. Regel 94.1 f) PCT -> [[Mitteilung über vertrauliche Angaben]] \\ Regelt die Mitteilung über vertrauliche Angaben an andere Ämter oder Behörden. Regel 94.1 g) PCT -> [[Interne Schriftstücke des Internationalen Büros]] \\ Regelt die Einsicht in interne Schriftstücke des Internationalen Büros. ===== siehe auch ===== Regel 94 PCT -> [[Akteneinsicht]] \\ Regelt die Akteneinsicht im Rahmen des PCT-Verfahrens.