====== Akteneinsicht beim Anmeldeamt ====== Regel 94.1bis der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Akteneinsicht beim Anmeldeamt. Regel 94.1bis a) PCT -> [[Antrag auf Akteneinsicht beim Anmeldeamt]] \\ Beschreibt den Antrag auf Akteneinsicht beim Anmeldeamt durch den Anmelder oder eine bevollmächtigte Person. Regel 94.1bis b) PCT -> [[Akteneinsicht nach internationaler Veröffentlichung beim Anmeldeamt]] \\ Regelt die Akteneinsicht nach internationaler Veröffentlichung beim Anmeldeamt. Regel 94.1bis c) PCT -> [[Einschränkungen der Akteneinsicht beim Anmeldeamt]] \\ Regelt die Einschränkungen der Akteneinsicht beim Anmeldeamt. ===== siehe auch ===== Regel 94 PCT -> [[Akteneinsicht]] \\ Regelt die Akteneinsicht im Rahmen des PCT-Verfahrens.