====== Akteneinsicht auf Antrag eines ausgewählten Amts ====== Regel 94.1 c) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Akteneinsicht auf Antrag eines ausgewählten Amts. **Regel 94.1 c) PCT** Auf Antrag eines ausgewählten Amts stellt das Internationale Büro im Namen dieses Amtes, jedoch nicht vor Erstellung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts, Kopien nach Absatz b jeder Unterlage zur Verfügung, die ihm nach Regel 71.1 Absatz a oder b von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde übermittelt wurde. Das Internationale Büro veröffentlicht die Einzelheiten eines solchen Antrags unverzüglich im Blatt. ===== siehe auch ===== Regel 94.1 PCT -> [[Akteneinsicht beim Internationalen Büro]] \\ Regelt die Akteneinsicht beim Internationalen Büro.