====== Änderungsvorschlag ====== Regel 81.1 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt, wie Vertragsstaaten oder der Generaldirektor Änderungen vorschlagen können. **Regel 81.1 PCT** a) Jeder Vertragsstaat oder der Generaldirektor können Änderungen nach Artikel 47 Absatz 2 vorschlagen. b) Die Änderungsvorschläge eines Vertragsstaats werden an den Generaldirektor gerichtet. ===== siehe auch ===== Regel 81 PCT -> [[Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen]] \\ Regelt die Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen.