====== Änderung der Fristen ====== Artikel 47 (2a) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert die Möglichkeit, Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten zu ändern. **Artikel 47 (2a) PCT** Alle in den Kapiteln I und II dieses Vertrags festgesetzten Fristen können unabhängig von einer Revision nach Artikel 60 durch einen Beschluß der Vertragsstaaten geändert werden. ===== siehe auch ===== Artikel 47 (2) PCT -> [[Änderung der Fristen]] \\ Erläutert, dass die Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten geändert werden können und beschreibt das Verfahren dafür.