====== Änderung der Fristen ====== Artikel 47 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert, dass die Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten geändert werden können und beschreibt das Verfahren dafür. Artikel 47 (2a) PCT -> [[Änderungsmöglichkeit der Fristen]] \\ Erläutert die Möglichkeit, Fristen durch einen Beschluss der Vertragsstaaten zu ändern. Artikel 47 (2b) PCT -> [[Verfahren zur Beschlussfassung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Beschlussfassung über die Änderung der Fristen. Artikel 47 (2c) PCT -> [[Einzelheiten des Verfahrens]] \\ Verweist auf die Ausführungsordnung für die Einzelheiten des Verfahrens. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel III -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel III: Gemeinsame Bestimmungen|Gemeinsame Bestimmungen]] \\ Dieses Kapitel enthält Bestimmungen, die für alle internationalen Anmeldungen und Verfahren gelten, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Schutzrechtsarten zu beantragen und die Beziehungen zu regionalen Patentverträgen.