====== Änderung der Ausführungsordnung ====== Artikel 58 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erklärt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung durch die Versammlung. Artikel 58 (2a) PCT -> [[Befugnis zur Änderung]] \\ Beschreibt die Befugnis der Versammlung zur Änderung der Ausführungsordnung. Artikel 58 (2b) PCT -> [[Mehrheitserfordernis für Änderungen]] \\ Regelt das Mehrheitserfordernis für Änderungen der Ausführungsordnung. Regel 88 der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung. Regel 88.1 PCT -> [[Erfordernis der Einstimmigkeit]] \\ Beschreibt das Erfordernis der Einstimmigkeit für bestimmte Änderungen. Regel 88.3 PCT -> [[Erfordernis, daß bestimmte Staaten nicht widersprechen]] \\ Regelt das Erfordernis, dass bestimmte Staaten nicht widersprechen. Regel 88.4 PCT -> [[Verfahren zur Änderung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Änderung der Ausführungsordnung. ===== siehe auch ===== Art. 58 PCT -> [[Ausführungsordnung|Die Ausführungsordnung]] \\ Regelt die Ausführungsordnung, die die Durchführung des Vertrags unterstützt und ergänzt. PCT, Teil E -> [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Teil E: Regeln zu Kapitel V des Vertrags|Regeln zu Kapitel V des Vertrags]] \\ Behandelt die Kosten der Delegationen und das Verfahren bei fehlendem Quorum in der Versammlung.