====== Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro ====== Artikel 19 des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Möglichkeit zur Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro. Artikel 19 (1) PCT -> [[Befugnis zur Änderung der Ansprüche]] \\ Erklärt die Befugnis des Anmelders zur Änderung der Ansprüche nach Eingang des internationalen Recherchenberichts. Artikel 19 (2) PCT -> [[Grenzen der Änderungen]] \\ Beschreibt die Grenzen der Änderungen in Bezug auf den Offenbarungsgehalt der Anmeldung. Artikel 19 (3) PCT -> [[Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften]] \\ Erläutert die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften auf die Änderungen der Ansprüche. ===== siehe auch ===== PCT, Kapitel I -> [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens#Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche|Internationale Anmeldung und internationale Recherche]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.