====== Änderung bestimmter Artikel ====== Artikel 60 (4) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt, welche Artikel durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 61 geändert werden können. **Artikel 60 (4) PCT** Artikel 53 Absätze 5, 9 und 11, Artikel 54, Artikel 55 Absätze 4 bis 8, Artikel 56 und Artikel 57 können entweder durch eine Revisionskonferenz oder nach Artikel 61 geändert werden. ===== siehe auch ===== Artikel 60 PCT -> [[Revision des Vertrags]] \\ Regelt die Revision des Vertrags durch eine besondere Konferenz.