====== Abstimmung der Haushaltspläne ====== Artikel 57 (2) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Abstimmung des Haushaltsplans mit anderen Verbänden. **Artikel 57 (2) PCT** Der Haushaltsplan des Verbands wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt. ===== siehe auch ===== Artikel 57 PCT -> [[Finanzen]] \\ Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.