====== Ablehnung des Wiederherstellungsantrags ====== Regel 49ter.2(e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bedingungen für die Ablehnung des Wiederherstellungsantrags. **Regel 49ter.2(e) PCT** Das Bestimmungsamt darf den Antrag nach Absatz a nicht vollständig oder teilweise ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Ablehnung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist Stellung zu nehmen. ===== siehe auch ===== Regel 49ter.2 PCT -> [[Wiederherstellung durch das Bestimmungsamt]] \\ Beschreibt die Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt.