====== Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags ====== Regel 49.6(e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) regelt die Bedingungen für die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags. **Regel 49.6(e) PCT** Das Bestimmungsamt darf einen Antrag nach Absatz a nicht ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit gegeben zu haben, innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist zu der beabsichtigten Ablehnung Stellung zu nehmen. ===== siehe auch ===== Regel 49.6 PCT -> [[Wiedereinsetzung nach Versäumung]] \\ Beschreibt die Wiedereinsetzung in die Rechte nach Versäumung der Handlungen nach Artikel 22.