====== Ablehnung der Übermittlung durch nationale Ämter ====== Artikel 13 (2)(c) des [[Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens|Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) erläutert, dass nationale Ämter dem Internationalen Büro mitteilen können, dass sie keine Exemplare erhalten möchten. **Artikel 13 (2)(c) PCT** Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro notifizieren, daß es nicht wünscht, gemäß Buchstabe b Exemplare der internationalen Anmeldung zu erhalten; in diesem Fall findet Buchstabe b auf dieses Amt keine Anwendung. ===== siehe auch ===== Artikel 13 (2) PCT -> [[Übermittlung durch den Anmelder oder das Internationale Büro]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten des Anmelders und des Internationalen Büros zur Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an Bestimmungsämter.