====== Ablehnung der Bearbeitung elektronischer Anmeldungen ====== Regel 89bis.1 e) der [[Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens]] (PCT) beschreibt die Bedingungen für die Ablehnung der Bearbeitung elektronischer Anmeldungen. **Regel 89bis.1 e) PCT** Kein Anmeldeamt, das dem Internationalen Büro eine Mitteilung nach Absatz d zugeleitet hat, darf die Bearbeitung einer in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereichten internationalen Anmeldung, die den diesbezüglichen Erfordernissen der Verwaltungsvorschriften entspricht, ablehnen. ===== siehe auch ===== Regel 89bis.1 PCT -> [[Internationale Anmeldungen in elektronischer Form]] \\ Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen in elektronischer Form.